Häufige Fragen

 

Kirchensteuer wirkt! Erstaunlich. Erlebbar. Evangelisch.

Die evangelische Kirche engagiert sich in Seelsorge, Diakonie, Jugendarbeit, Lebensbegleitung, Bildung, weltweiter Entwicklungsarbeit, Kultur, Umweltschutz. Die Vielfalt ist erstaunlich und es gibt sie nur dank einer verlässlichen Finanzierung: der Kirchensteuer. Sie trägt wesentlich zum Wirken von Kirche bei und ermöglicht, dass Kirche für Menschen erlebbar ist. Wie kaum eine andere Organisation begleitet Kirche in allen Lebenslagen – dank der Kirchensteuer kann sie sich darauf konzentrieren, ohne ständig um die Finanzierung zu ringen. Sie nutzt die Kirchensteuer evangelisch: um Glaube, Hoffnung und Liebe (1. Korinther 13, 13) in der Gesellschaft strahlen zu lassen. Man könnte sagen: Es ist wie bei einer Kerze – damit sie leuchten kann, braucht sie das Wachs.
 

Arztbesuch während der Arbeitszeit

Krankheit ist nicht planbar. Und ein Arzttermin in der Arbeitszeit manchmal unvermeidbar. Im Streitfall mit dem Arbeitgeber ist es gut, die arbeitsrechtlichen Regelungen zu kennen.
Haben Arbeitnehmer*innen das Recht, während der Arbeitszeit einen Arzt zu besuchen, wenn sie nicht krankheitsbeding arbeitsunfähig sind?
§ 616 BGB regelt die Frage, ob Arbeitnehmer*innen während der Arbeitszeit zum Arzt gehen dürfen und dennoch Arbeitsentgelt bekommen, wenn sie nicht bereits arbeitsunfähig sind.
§ 616 BGB bestimmt hierzu Folgendes: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Es kommt also auf die Dringlichkeit des Arztbesuchs an.
Diese Regelung des § 616 BGB gilt allerdings nur, wenn sie nicht im Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen worden ist. In diesem Fall dürfen Arbeitnehmer*innen, wenn kein anderer Termin außerhalb der Arbeitszeit verfügbar ist, zwar trotzdem zum Arzt gehen, sie müssen hierfür aber ggf. Freizeitausgleich, Gleitzeit oder Urlaub nehmen.
 
 
Redaktioneller Stand: März 2024

Quelle: Verdi B+B

 
 

Nachweispflicht bei Krankheit

Da es im TVöD keine Regelung mehr zur Anzeige und Nachweispflicht bei Krankheit gibt, gilt das entsprechende Bundesgesetz (§ 6 Entgeltfortzahlungsgesetz) mit folgendem Inhalt:
 
Seit dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Was allerdings - zumindest vorerst - erhalten bleiben soll, ist eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel.
 
Außerdem hat der Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer (Prognose) unverzüglich mitzuteilen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am ersten Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit während der üblichen Betriebsstunden zu unterrichten hat. Die Mitteilung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Die Erfüllung der Mitteilungspflicht kann grundsätzlich formlos geschehen. Die ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer muss vorgelegt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (also Wochenende miteingeschlossen) dauert. Die Bescheinigung muss spätestens an dem – nach den drei Kalendertagen – darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag vom Arbeitgeber abrufbar sein. Diese Regelung hat für Beschäftigte und Arbeitgeber Vorteile. Der Arbeitnehmer kann bei Arbeitsunfähigkeit drei Kalendertage ohne Krankenschein kurieren. Der Vorgesetzte kann Arbeitnehmer bei offensichtlichem Unwohlsein auch zur Genesung von der Arbeit nach Hause schicken. 
Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
 
 

Welchen zusätzlichen Urlaubsanspruch haben Mitarbeitende mit einem Behinderungsgrad von 30%-50%?

Ab 1. Januar 2015 erhalten die Beschäftigten der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger, welche der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen, mit einem Grad der Behinderung von 30 % bis unter 50 % jährlich drei Tage Zusatzurlaub.
Damit soll vor allem in den Dienststellen, in welchen Tarifbeschäftigte mit Beamtinnen bzw. Beamten oder Pfarrerinnen bzw. Pfarrern zusammenarbeiten, eine Gleichbehandlung an dieser Stelle eingeführt werden (wie es bis Ende 2005 durch den BAT üblich war).
Durch die Vorlage der Kirchengewerkschaft für die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden und beharrliche Verhandlungen konnte der Gedanke der Gleich­behandlung bei diesem Thema letztlich Gestalt annehmen. So beschloss die Kommission, in die Arbeitsrechts­regelung für Mitarbeitende (AR-M) in den § 4 Nr. 27 die Regelung aufzunehmen, dass die Beschäftigten der „verfassten Kirche“, welche einen Grad der Be­hin­derung von mindestens 30 % bis unter 50 % haben, ­ergänzend zu § 125 SGB IX einen Zusatzurlaub ent­sprechend den für Beamte der Evangelischen Landeskirche in Baden geltenden Bestimmungen ­erhalten. Der Umfang des für diese Beamten zustehenden Zusatzurlaubs beträgt drei Tage.
Geregelt für die Beamtinnen und Beamten der Evange­lischen Landeskirche ist dieser Zusatzurlaub durch ­Artikel 2 § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchlichen Gesetzes zur Übernahme und Ausführung des Kirchen­beamtengesetzes der EKD im § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) des ­Landes Baden-Württemberg vom 29. November 2005 in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Dauer des tariflichen Zusatzurlaubs gelten nach §23 AzUVO die §125 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) entsprechend. Das heißt, dass sich der Zusatzurlaub auf eine Fünftagearbeitswoche bezieht und bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit entspre­chend vermindert oder erhöht.
Die Geltendmachung des Zusatzurlaubs ­erfordert einen Nachweis über die Fest­stellung der Behinderung nach § 69 Abs. 1 SGB IX oder einen beantragten amtlichen Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums.
 

Bei welchen Anlässen habe ich einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der tarifliche Anspruch auf Arbeitsbefreiung ist in zu finden.
Darüber hinaus gibt es für die Evangelische Kirche Baden noch zusätzliche Tage die in der Arbeitsrechtsregelung  AR-Attraktivität unter  zu finden sind.

 
 

Arbeitszeitreduzierung mit 63 Jahren

Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit Beginn des Monats, in dem Beschäftigte ihr 63. Lebensjahr vollenden (das ist der Tag, bevor sie 63 Jahre alt werden), verringert sich ihre wöchentliche Arbeitszeit um eine Stunde-bei vollem Lohnausgleich. Wer Teilzeit arbeitet, arbeitet ebenfalls weniger. Die Arbeitszeit wird hier im Verhältnis zum Beschäftigungsumfang verkürzt. Bei 50 Prozent bedeutend dies beispielsweise: eine halbe Stunde Arbeitszeit weniger.

 
 

Bekomme ich die Stunden/ Tage wieder gut geschrieben, wenn ich während des Über- oder Mehrstundenabbau erkranke?

Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, werden die Krankheitstage gut geschrieben. Anders ist es beim bereits genehmigten Über- oder Mehrstundenausgleich. Laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2003, ist dies beim Abbau von Überstunden nicht möglich. Beim Über- oder Mehrstundenausgleich steht nicht wie beim Urlaub der Erholungsaspekt im Vordergrund, der Arbeitnehmer wird lediglich von seiner Pflicht entbunden zu arbeiten, da er mehrgeleistete Stunden abbaut.
 
 

Kommt die MAV auch an meinen Arbeitsplatz?

Ja, das ist möglich. Besprechen Sie mit uns Ihr Anliegen. Wir entscheiden dann mit Ihnen gemeinsam, ob ein Besuch am Arbeitsplatz sinnvoll ist.
 
 

Was tragen Teilzeitbeschäftigte päd. Fachkräfte bei Fortbildung in die Arbeitszeitliste ein?

Bei Fortbildungen der Kategorie 1 ist die tatsächliche Dauer der Fortbildung incl. Reisezeit als Arbeitszeit im Rahmen der Verfügungszeit in die Arbeitszeitliste einzutragen.

Für ganztägige Fortbildungen der Kategorie 2 wird die durchschnittliche Soll- Arbeitszeit (z.Zt 7:48h pro Tag) als Verfügungszeit in die Arbeitszeitliste eingetragen. Das gilt auch für Teilzeitkräfte (z.Zt.7:48h)

Bei nicht ganztägigen Fortbildungen ist die hierfür tätsächliche erbrachte Arbeitszeit bis zur max. durchschnittlichen Arbeitszeit (z.Zt. 7:48 h) einzutragen. Mehrarbeit kann hierdurch nicht entstehen.

(Siehe: Handlungshilfe Fortbildung der Evang. Kirchenverwaltung Karlsruhe- Stand August 2013).